Rheinfelden bzw. der Eisenbahninfrastruktur der SBB Ritter 5.1 act. 103, 118, 122-127; bzgl. Cyberangriff und Erpressung Ritter 5.1 act. 111; bzgl. Einbruchdiebstähle Ritter 5.1 act. 99, 108 f., 112-117, 127; bzgl. Sachbeschädigungen Ritter 5.1 act. 97-99, 104 f., 106, 119; bzgl. Brandstiftung [zumindest teilweise] Ritter 5.1 act. 106-108; bzgl. der versuchten Zugentgleisung Ritter 5.1 act. 101 ff.). Angesichts der erdrückenden Beweislage und der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Delikte besteht ohne Weiteres ein für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht.