Ebenso überzeugen die (pauschalen) Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf zahlreiche Ritter nicht, er könne die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte mangels Akteneinsicht nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie oben dargelegt (vgl. E. 3) – über sämtliche Akten und hat bzw. hatte damit die Möglichkeit, sämtliche Tatvorwürfe zu überprüfen, zumal die der Vorladung beigelegte Aufstellung der 48 Sachverhalte der Struktur der 48 Ritter der Strafakten folgt. So sind beispielsweise in Bezug auf Ritter 7.47 den Akten Bilder zu entnehmen, die auf dem Smartphone von C.___