Exemplarisch kann auf die Ritter 7.9, 7.10 und 7.12 verwiesen werden, in welchen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen jeweils vorgeworfen wird, in Liegenschaften eingedrungen zu sein und in Kabelschächten Glasfaserkabel durchgetrennt zu haben, sodass einerseits ein grosser Sachschaden entstanden und es andererseits zu grossflächigen Störungen und Ausfällen des Kommunikati- ons- und Datennetzes im Raum Rheinfelden gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen, bei 310 Haushalten handle es sich höchstens um ein kleines Quartier, was nicht grossflächig sei bzw. es seien 65 Strassenzüge betroffen gewesen, wie viel das sei, sei