Dabei begnügt er sich über weite Strecken damit, nebensächliche Widersprüche und Unklarheiten von untergeordneter Bedeutung darzutun oder zu behaupten, mangels Akteneinsicht könne er sich zu diesen Sachverhalten nicht äussern. Exemplarisch kann auf die Ritter 7.9, 7.10 und 7.12 verwiesen werden, in welchen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen jeweils vorgeworfen wird, in Liegenschaften eingedrungen zu sein und in Kabelschächten Glasfaserkabel durchgetrennt zu haben, sodass einerseits ein grosser Sachschaden entstanden und es andererseits zu grossflächigen Störungen und Ausfällen des Kommunikati- ons- und Datennetzes im Raum Rheinfelden gekommen sei.