Der Beschwerdeführer bestreitet vor Vorinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. April 2025 pauschal den dringenden Tatverdacht und geht auf die Sachverhalte gemäss Ritter 7.5, 7.6, 7.7, 7.9, 7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14, 7.15, 7.18, 7.19, 7.20, 7.26, 7.30, 7.33, 7.42, 7.43, 7.46, 7.47, 7.52, 7.54, 7.59, 7.68, 7.71 ein. Dabei begnügt er sich über weite Strecken damit, nebensächliche Widersprüche und Unklarheiten von untergeordneter Bedeutung darzutun oder zu behaupten, mangels Akteneinsicht könne er sich zu diesen Sachverhalten nicht äussern.