verweigere die Abnahme entlastender Beweise wie die Transkription im Zusammenhang mit der Kinderpornographie, die Einholung der XRY-Da- teien und der Berichte der Feuerwehr. Bei verschiedenen Delikten liege kein Strafantrag vor. 4.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit Beschwerdeantwort einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf diverse Eingaben und Entscheide früherer Haftverfahren. Zudem weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Sachverhalte grossmehrheitlich eingestanden habe.