4.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er habe im Rahmen seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren auf widersprüchliche Sachverhalte hingewiesen. Er habe bspw. darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Planung des angeblichen Raubs gar nichts zu tun gehabt habe. Weiter habe ein Brand gar nicht bestanden, was man mittels Akteneinsicht hätte belegen können. Zudem habe er mit der angeblichen Erpressung nichts zu tun gehabt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg -8-