hen sich diese doch einzig auf die für die nochmalige Verlängerung notwendigen Umstände. Damit ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Verfügung vom 3. Dezember 2024, den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 und das Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 den dringenden Tatverdacht. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme den dringenden Tatverdacht nicht substantiiert bestreite, sei dieser weiterhin als gegeben zu erachten.