ST.2024.2. Ebenso verfügte die Vorinstanz in den früheren Haftprüfungsverfahren jeweils über sämtliche zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersuchungshaft notwendigen Strafakten. Zudem hat die Vorinstanz gemäss Entscheiddispositiv die Akten der früheren Haftverfahren inkl. Rechtsmittelentscheide beigezogen (vgl. zur Praxis des Aktenbeizugs -7-