Insofern der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung darin erblickt, dass dem Haftverlängerungsgesuch keine separaten Akten beigelegen haben, verkennt er, dass die Aktenbeilage im Sinne von Art. 227 Abs. 2 StPO bzw. die Aktenführung im Haftverfahren generell keinem Selbstzweck dient. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kennzeichnet sich einerseits durch die Vielzahl verschiedener Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden (insgesamt 48 separate Ritter), und andererseits durch zahlreiche Haftverlängerungs- und Haftentlassungsgesuche, die bereits durch die Vorinstanz geprüft wurden.