Angesichts dieses Umstands ist weder ersichtlich noch verständlich, inwiefern darin eine Verweigerung der Akteneinsicht liegen sollte. Dass der Beschwerdeführer offenbar die für ihn erstellten, elektronischen Kopien der Akten im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau aus den Händen gegeben hat, ohne zuvor Kopien bzw. Ausdrucke der Akten zu erstellen, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihm vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.