Dem Beschwerdeführer wurden demnach im Rahmen des Haftverfahrens die vollständigen und aktuellen Akten im gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2024.2) zugestellt. Angesichts dieses Umstands ist weder ersichtlich noch verständlich, inwiefern darin eine Verweigerung der Akteneinsicht liegen sollte.