3.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, infolge seines Akteneinsichtsgesuchs "nur" die Akten im Verfahren ST.2024.2 erhalten zu haben. Dies ist jedoch eine unvollständige Darstellung der Sachlage. Konkret wurden ihm die kompletten Akten (elektronische Kopie auf USB-Stick) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 zugestellt und die zwischenzeitlich neu angefallenen Akten mit Schreiben vom 15. April 2025 nachgereicht (vgl. vorinstanzliche Akten act. 129). Dem Beschwerdeführer wurden demnach im Rahmen des Haftverfahrens die vollständigen und aktuellen Akten im gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2024.2) zugestellt.