Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe in ihrem Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 ebenso ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche nicht beigezogenen Akten und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs hätten beigezogen werden müssen. Zudem sei es notorisch, dass bei einer Haftprüfung auf frühere Haftentscheide Bezug genommen werde. -6-