3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe jüngst im E-Mail-Verkehr mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser über sämtliche Akten verfüge. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe in ihrem Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 ebenso ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche nicht beigezogenen Akten und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs hätten beigezogen werden müssen.