Wenn keine Akten eingereicht würden, könnten diese auch nicht überprüft werden. Gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) seien die Akten HA.2024.208, HA.2024.318, HA2024.461, HA.2024.598, HA.2025.100, HA.2024.372, HA.2024.541 und HA.2025.60 beigezogen und für prozedürlich erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daher bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten gebeten. Ihm seien lediglich die Akten im Verfahren ST.2024.2 zugestellt worden.