3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bemängelt in seiner Beschwerde, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf Verlängerung der Untersuchungshaft hätten keine Akten beigelegen. Dadurch verweigere sie ihm in diesem Verfahren die Akteneinsicht. Es sei notorisch, dass bei zunehmender Haftdauer erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch gestellt würden. Wenn keine Akten eingereicht würden, könnten diese auch nicht überprüft werden.