5. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST) sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren, zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: