Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismässig erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.