Die von der Staatsanwaltschaft Baden angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers ist sachlich begründet. Zumindest bis zum Vorliegen einer ersten psychiatrischen Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Form eines Kurzgutachtens ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Bis dahin lässt sich auch nicht verlässlich beurteilen, ob der qualifizierten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen ausreichend Rechnung getragen werden kann.