gefährlich erscheinen. Hieran ändert nichts, dass es zwischen dem 10. und 19. April 2025 zu keinen weiteren Vorkommnissen kam. Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in naher Zukunft erneut in ähnlicher oder noch gravierenderer Weise gegen B._____ vorgehen und ihn dabei auch in seiner physischen Integrität schwer beeinträchtigen könnte, erscheint deswegen nicht weniger akut. Die von der Staatsanwaltschaft Baden angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers ist sachlich begründet.