6.2.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass der "relevante Vorfall" vom 10. April 2025 datiere und er am 19. April 2025 verhaftet worden sei. In den dazwischen liegenden neun Tagen habe sich das vermeintlich hohe Risiko eines erneuten schweren Verbrechens nicht verwirklicht. Dies wecke "Zweifel an der Ernsthaftigkeit" einer qualifizierten Wiederholungsgefahr. Der Brand sei zudem nicht am Wohnhaus, sondern am unbewohnten, freistehenden Gartenhaus gelegt worden. Die subjektive Wahrnehmung von B._____ oder anderen Personen sei nicht relevant "für die vorliegende Beurteilung".