6.2. 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die von ihr geltend gemachte qualifizierte Wiederholungsgefahr in prognostischer Hinsicht damit, dass die Handlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil von B._____ sich in ihrer Intensität und Gefährlichkeit zunehmend gesteigert hätten. Es sei eine deutliche Eskalation erkennbar. Dies lasse befürchten, dass der Beschwerdeführer zu noch gefährlicheren Handlungen gegen die physische Integrität von B._____ übergehen könnte. Eine psychiatrische Begutachtung sei angezeigt. Mindestens bis zu deren Vorliegen sei i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO von einer erheblichen Gefahr weiterer schwerer Straftaten auszugehen.