Zu prüfen bleibt (als zweite Voraussetzung) das Vorliegen einer ungünstigen Prognose i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO. Eine solche setzt die - 16 - ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges (wie die Anlasstat), schweres Verbrechen verüben werde. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).