Stellt man auf diese Beurteilung ab, ist fraglich, ob der damit einhergehende Fluchtanreiz genügt, um den Beschwerdeführer zu einer Flucht nach Deutschland oder Italien zu bewegen. Gravierender dürfte diesbezüglich sein, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Landesverweisung rechnen muss (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Dass es zu einer Verurteilung kommt, steht aber derzeit nicht sicher fest. Der Beschwerdeführer ist nur teilweise geständig und scheint (soweit derzeit ersichtlich nicht nur pro forma) einen Freispruch zumindest in Bezug auf die schwersten Vorwürfe anzustreben, was die Fluchtgefahr eher relativiert.