Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach dem Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohe (E. 2.5), legen nahe, dass es einstweilen zumindest nicht von einer (wesentlich) überjährigen Freiheitsstrafe oder allenfalls auch (aus von ihm nicht näher dargelegten Gründen) von einer unterjährigen Freiheitsstrafe ausgeht. Stellt man auf diese Beurteilung ab, ist fraglich, ob der damit einhergehende Fluchtanreiz genügt, um den Beschwerdeführer zu einer Flucht nach Deutschland oder Italien zu bewegen.