5.4. Für Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen muss, wird Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB doch mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach dem Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohe (E. 2.5), legen nahe, dass es einstweilen zumindest nicht von einer (wesentlich) überjährigen Freiheitsstrafe oder allenfalls auch (aus von ihm nicht näher dargelegten Gründen) von einer unterjährigen Freiheitsstrafe ausgeht.