5.3. Der selbstgewählte Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Zwar scheint er in der Schweiz keine für ihn wichtigen sozialen oder familiären Bindungen zu pflegen. Dies gilt aber wohl auch für Deutschland und Italien. Beruflich hat sich der Beschwerdeführer zumindest bis 2017 in der Schweiz integriert. Auch der Umstand, dass er seitdem mehrheitlich Sozialhilfe bezieht, dürfte erheblich fluchthemmend wirken. Insgesamt ist von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, auszugehen. - 15 -