Die vom Beschwerdeführer mutmasslich zumindest bei B._____ gezielt geweckte Befürchtung um sein Leben und dasjenige seiner Familie wirkte zudem nicht nur in einem kurzen Moment, sondern dürfte bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 29. April 2024 unverändert angehalten haben. Ein derartiger (intensiver und langer) Angstzustand ist als eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu werten. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangene Brandstiftung ist daher als eine Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu werten.