Dass bezüglich Art. 221 Abs. 2 StGB derzeit kein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, steht der Annahme einer Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht entgegen. Eine allfällige Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nochmals solch eine Brandstiftung begehen könnte, begründete denn auch ohne Weiteres eine (nicht hinnehmbare) ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von B._____ und C._____ und ihrer Familie i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich zumindest bei B.___