Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass Drohungen keine Straftaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO sein könnten. Diese Sichtweise vermag aber zumindest dann nicht zu überzeugen, wenn die Drohung als einstweiliger Höhepunkt eines zumindest Stalking-ähnlichen Verhaltens darin besteht, zu Schlafenszeiten in unmittelbarer Nähe zu einem von einer Familie bewohnten Wohnhaus einen Holzschuppen in Brand zu setzen.