Brandstiftung) "das Schlimmste" befürchte, zumal er die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht einschätzen könne. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich dieser Beurteilung in seiner E. 2.4.1 an. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass bezüglich der Brandstiftung gar kein dringender Tatverdacht vorliege, was aber nach dem bereits Ausgeführten nicht zu überzeugen vermag.