4.9. Die Staatsanwaltschaft Baden machte in ihrem Haftantrag geltend, dass der Beschwerdeführer die psychische Integrität von B._____ und C._____ und deren Kindern i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO schwer beeinträchtigt habe. Sie begründete dies mit der Gefährlichkeit der nächtlichen Brandlegung am in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus liegenden Gartenhaus und der von B._____ bei seiner Einvernahme vom 14. April 2025 geäusserten Furcht, dass er aufgrund der konfliktbeladenen Vorgeschichte mit kontinuierlicher Steigerung der Handlungen des Beschwerdeführers (Telefonterror; Kontrollschilderdiebstahl; Sachbeschädigung; Brandstiftung)