4.8. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm mutmasslich am 10. April 2025 verübten Brandstiftung Leib oder Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdete oder auch nur (im Sinne eines direkten Vorsatzes) gefährden wollte, gibt es derzeit keine konkreten Hinweise. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer weder Drohung noch Nötigung zur Last legt, dürfte das mutmassliche Motiv der Brandstiftung doch (einzig) darin gelegen haben, B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, um ihn für vermeintlich begangenes Unrecht zu bestrafen oder ihn auf diese Weise gefügig zu machen.