4.7. Vergleicht man die vom Beschwerdeführer mutmasslich zum Nachteil von B._____ begangenen Handlungen mit den gegen den Beschwerdeführer auch erhobenen Vorwürfen, am 16. und 20. Februar 2024 den Schlosszylinder der Wohnungstüre einer früheren Präsidentin des F._____ verklebt zu haben, am 22. Februar 2024 ihre Wohnungstüre in Brand gesetzt zu haben, im Zeitraum Oktober 2020 – Juni 2021 am Clubhaus dieses Vereins wiederholt Schlösser verklebt, am 17. März 2022 einen Schrank in Brand gesetzt zu haben und im Dezember 2023 von einem ehemaligen Passivmitglied des "F.___