All diese Handlungen scheinen vom Drang des Beschwerdeführers getragen gewesen zu sein, B._____ wider dessen Willen zur Kontaktaufnahme mit ihm zu zwingen, um ihn für vermeintlich begangenes Unrecht zumindest finanziell zur Rechenschaft zu ziehen. Von daher ist naheliegenderweise auch bezüglich des offenbar im Zeitraum 16. - 20. Juli 2024 zum Nachteil von B._____ stattgefundenen Einbruchdiebstahls (bei welchem Drahtstücke in den mit Silikon zugklebten Schlosszylinder der Haustüre eingeführt wurden) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich war.