Annahme eines dringenden Tatverdachts auf Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, zumal keinerlei entlastenden Umstände zu erkennen sind. 4.6. Zusammengefasst sind zumindest für dieses Beschwerdeverfahren folgende Handlungen dem Beschwerdeführer zuzuordnen: