Die oben genannten Umstände weisen konkret darauf hin, dass der Beschwerdeführer B._____ als tief in seiner Schuld stehend betrachtet und dass er nicht gewillt ist, die Versuche von B._____, Kontakte mit ihm (dem Beschwerdeführer) zu vermeiden, einfach zu akzeptieren. Gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenerhebung ist für dieses Beschwerdeverfahren zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 10. April 2025 von S._____ nach R._____ begab und sich im mutmasslichen Tatzeitpunkt dort aufhielt. Dies genügt einstweilen für die - 11 -