Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte rückwirkende Erhebung von Randdaten genehmigen durfte oder nicht, ist Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens, welchem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens nicht vorzugreifen hat. Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau hat zumindest bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die deswegen erhobene Beschwerde Bestand und ist deshalb (weil zumindest nicht offensichtlich falsch) auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts