1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Weshalb dies vorliegend wegen der vom Beschwerdeführer gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 erhobenen Beschwerde nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte rückwirkende Erhebung von Randdaten genehmigen durfte oder nicht, ist Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens, welchem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens nicht vorzugreifen hat.