4.4. Warum die (dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch nicht bekannten) Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht zu berücksichtigen sein sollen, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht ersichtlich. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts - 10 -