Das Mobiltelefon sei in den genannten Zeitpunkten vom Wohnort des Beschwerdeführers (S._____) nach R._____ (Tatort) und wieder an den Wohnort bewegt worden. Der dringende Tatverdacht werde dadurch weiter erhärtet. 4.3.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 daran fest, dass die Ergebnisse der Randdatenerhebung wegen seiner Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden dürften.