Brennmittel nicht aufbewahren könne. In seinem Fahrzeug seien keine "solche Gegenstände" oder Spuren davon gefunden worden. Entgegen der Beschreibung der Nachbarin habe er aktuell schwarze, mindestens 3 cm lange Haare (mit Hinweis auf seine erkennungsdienstliche Erfassung vom 30. April 2025, Beschwerdebeilage 3). Die Staatsanwaltschaft Baden habe eine Randdatenerfassung angeordnet. Weil er diese mit Beschwerde anfechten werde, seien die damit erhobenen Daten nicht verwertbar. Zwar bestünden Verbindungen zwischen ihm und den Geschädigten und seien mögliche Indizien vorhanden. Es liege aber kein ausreichender dringender Tatverdacht vor, der seine Inhaftierung rechtfertigen könnte.