4.3.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dass er die früheren Vorkommnisse zu verantworten habe, basiere lediglich auf einer Vermutung. Dass er B._____ eine Forderung über Fr. 3'000'000.00 habe zukommen lassen, sei richtig. Mit den Einbruchversuchen habe er aber nichts zu tun. Diesbezüglich gebe es keine belastenden Indizien. Mit diesen Einbruchversuchen lasse sich auch kein dringender Tatverdacht im Hinblick auf die Brandstiftung vom 10. April 2025 begründen. Der Verdacht bezüglich der Vorkommnisse zum Nachteil von E._____ beruhe einzig auf deren Vermutungen. Zwar bestehe über den F._____ eine Verbindung.