4.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag ab. Der Modus operandi (Verkleben und Verstopfen eines Schlosszylinders und anschliessendes Legen eines Brandes) stimme mit früheren Vorkommnissen, derer der Beschwerdeführer beschuldigt werde, überein. Der dringende Tatverdacht sei zu bejahen.