Das in der Nacht in Brand gesetzte Gartenhaus habe sich nur 1.45 Meter vom Wohnhaus entfernt befunden, in welchem damals B._____ und C._____ und ihre Kinder geschlafen hätten. Das Feuer hätte ohne das stattgefundene schnelle Eingreifen auf das Wohnhaus übergreifen und eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der dort schlafenden Bewohner bedeuten können. Durch die Brandstiftung vom 10. April 2025 sei die psychische Integrität von B._____ und C._____ und deren Kindern schwer beeinträchtigt worden. B._____ habe am 14. April 2025 ausgesagt, wegen der kontinuierlichen Steigerung der Handlungen (Telefonterror; Kontrollschilderdiebstahl; Sachbeschädigung;