Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Bei einer Brandstiftung an einem Gebäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 221 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies im Haftantrag u.a. auf den Bericht "Brandursachenermittlung" der Kantonspolizei Aargau vom 16. April 2025 (act. 55 ff.). Diesem ist zu entnehmen,