Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt deshalb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch.