221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib oder Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden, weshalb eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib oder Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es -6- tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StGB).