Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 221 StGB). Um die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zu vollenden, muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines andern oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 221 StGB). Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib oder Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden, weshalb eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht.